AGBs/Wettkampfbestimmungen

Für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen dem Teil­nehmer und dem Ver­anstal­ter gel­ten die nach­fol­gen­den All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen.

 

  • 1. All­ge­meines

 

  1. Der „Iller-Lauf Senden“ (Ver­anstal­tung) ist eine Ver­anstal­tungs­marke der SUN Sport­man­age­ment GmbH (Ver­anstal­ter), vertreten durch die Geschäfts­führer Markus Ebn­er und Flo­ri­an Wack­er, Leib­nizs­traße 5,89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731–250 620 06, E‑Mail: info(at)einstein-marathon.de.
    Ver­anstal­ter: SUN Sport­man­age­ment GmbH, Leib­nizstr. 5, 89231 Neu-Ulm
    Tele­fon: 0731–25062006 Email: m.ebner@einstein-marathon.deKoop­er­a­tionspart­ner: Gewer­be­ver­band Senden Ver­anstal­tungs UG Berlin­er Straße 34 c/o Recht­san­wälte Bör­er & Prötzel 89250 Senden
  2. Das vor­liegende Regle­ment regelt für jeden Teilnehmer/ jede Teil­nehmerin (im Fol­gen­den Teil­nehmer) an der Ver­anstal­tung verbindlich die Bedin­gun­gen sein­er Teil­nahme. Voraus­set­zung ein­er jeden Teil­nahme ist die uneingeschränk­te Anerken­nung der vor­liegen­den Teil­nah­mebe­din­gun­gen.
  3. Der Ver­anstal­ter besitzt die uneingeschränk­te Ver­anstal­tung­shoheit und ist jed­erzeit berechtigt, ver­anstal­tungsrel­e­vante Entschei­dun­gen zu tre­f­fen, ins­beson­dere aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage, behördliche Anord­nun­gen) — auch noch zeitlich kurz vor Beginn — die Strecke zu ändern, die Dis­tanz der Streck­en im angemesse­nen Umfang zu ver­längern oder zu verkürzen. Eben­so ist er berechtigt die Ver­anstal­tung zu unter­brechen oder abzusagen. Es gel­ten hierzu die Regelun­gen des § 8 dieser Wet­tkampf­be­din­gun­gen.
  4. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt bei einem Ver­stoß gegen diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen einen Teil­nehmer von der Ver­anstal­tung auszuschließen.
  5. Anweisun­gen des Ver­anstal­tungsper­son­als und von uni­formierten Ein­satzkräften (Polizei, Feuer­wehr, Rotes Kreuz etc.) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leis­ten. Bei Nicht­be­fol­gung ist der Ver­anstal­ter berechtigt den Teil­nehmer vom Wet­tkampf auszuschließen. Ver­anstal­tungsper­son­al und damit im Namen des Ver­anstal­ters weisungs­befugt sind sämtliche vom Ver­anstal­ter entsprechend ken­ntlich gemachte Per­so­n­en (z.B. Streck­en­posten, Helfer).
  6. Bei der Durch­führung der Ver­anstal­tung wer­den, sofern ein Teil­nehmer mit Start­pass von einem Mit­gliedsvere­in des Deutschen Leich­tath­letikver­ban­des (DLV) teil­nimmt, die DLV-Satzung und Ord­nun­gen, ins­beson­dere der darin enthal­te­nen DLV-Anti-Dop­ing-Codes (ADC), die Deutsche Leich­tath­letik Ord­nung (DLO), die Gebührenord­nung (GBO) sowie die “Inter­na­tionalen Wet­tkampfregeln” (IWR) zugrunde gelegt. Diese Regeln wer­den in ihrer gesamten Trag­weite auf Ath­leten ange­wandt, die als „Teil der Spitze“ (z.B. Teil­nehmer an Meis­ter­schaftswer­tun­gen) gekennze­ich­net sind. Für Teil­nehmer, die nicht Mit­glied eines im DLV organ­isierten Vere­ins sind und keinen Start­pass haben, wer­den die Ver­anstal­tun­gen entsprechend der vor­ge­nan­nten Regeln durchge­führt. Ins­beson­dere erken­nt jed­er Teil­nehmer mit sein­er Anmel­dung und Teil­nahme die Gel­tung des DLV-Anti-Dop­ing-Codes an und unter­wirft sich dessen Bes­tim­mungen. Im Übri­gen gel­ten die hier fest­gelegten Teil­nah­mebe­din­gun­gen.
    Bei der Durch­führung der Ver­anstal­tung han­delt es sich nicht um eine Ver­anstal­tung, die den Vor­gaben des Deutschen Leich­tath­letikver­ban­des (DLV) unter­liegt. Jedoch ist dem Ver­anstal­ter ein sauber­er Sport sehr wichtig, so dass jede*r Teil­nehmende mit seiner/ihrer Anmel­dung und Teil­nahme die Regeln des DLV-Anti­Dop­ing-Codes anerken­nt und sich diesen Bes­tim­mungen unterwirft.Jeder Teil­nehmer ist für einen aus­re­ichen­den Ver­sicherungss­chutz selb­st ver­ant­wortlich.

 

  • 2. Teil­nah­me­berech­ti­gung & Gesund­heit

 

  1. Der Ver­anstal­ter weist darauf hin, dass es sich bei der Ver­anstal­tung um einen Aus­dauer­wet­tbe­werb han­delt, dessen Dauer je Train­ingszu­s­tand über eine Stunde betra­gen kann und daher ein­er physis­chen und psy­chis­chen Vor­bere­itung bedarf. Start­berechtigt sind damit Per­so­n­en, die aus­re­ichend trainiert haben und wed­er sich noch andere durch ihre Teil­nahme in Gefahr brin­gen. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt, unmit­tel­bar vor der Teil­nahme an der Ver­anstal­tung, eine Gesund­heit­sprü­fung durch eine*n Fachmediziner*in durch­führen zu lassen.
  2. Die Teil­nah­me­berech­ti­gung kann nachträglich für Per­so­n­en ent­fall­en, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt ist.
    Bei dem Jugend­lauf und dem Kids Run sind auch min­der­jährige Per­so­n­en im Rah­men der jew­eils in der Auss­chrei­bung angegebe­nen Alters­beschränkung teil­nah­me­berechtigt.
    Die Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung der Erziehungs­berechtigten muss bei der Start­num­mern­ab­hol­ung unter­schrieben vorgelegt wer­den.
  3. Ein Startver­bot beste­ht ins­beson­dere, wenn Teil­nehmer unter Ein­fluss von Alko­hol oder son­sti­gen Dro­gen oder Medika­menten ste­ht, welche die Fähigkeit zur sicheren Teil­nahme an der Ver­anstal­tung in jed­wed­er Weise beein­trächti­gen.
  4. Die Teil­nah­me­berech­ti­gung kann nachträglich für Per­so­n­en ent­fall­en, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt ist.
  5. Der Ver­anstal­ter ist jed­erzeit berechtigt, selb­st den Gesund­heit­szu­s­tand der Teil­nehmer von einem Fachmedi­zin­er begutacht­en zu lassen, und wenn. dieser begrün­dete Bedenken hin­sichtlich des Gesund­heit­szu­s­tandes äußert, den betr­e­f­fend­en Teil­nehmer von der Ver­anstal­tung (bzw. deren Fort­set­zung) auszuschließen.
  6.  Jed­er Teil­nehmer erk­lärt sich im Bedarfs­fall mit ein­er umfassenden medi­zinis­chen Behand­lung ein­ver­standen
  7.  Jed­er Teil­nehmer erk­lärt sich mit ein­er ver­dacht­sun­ab­hängi­gen Dop­ingkon­trolle ein­ver­standen, wenn er vom Ver­anstal­ter dazu aufge­fordert wird.
  8.  Teil­nah­mevo­raus­set­zung im Hin­blick auf jeden Teil­nehmer ist das Vor­liegen der Anmeldebestä­ti­gung sowie eine offizielle Start­num­mer des Iller-Laufs. Die Start­num­mer muss gut sicht­bar und unverän­dert auf der Vorder­seite der Teil­nehmer­bek­lei­dung getra­gen wer­den und darf nicht weit­ergegeben wer­den. Andern­falls erfol­gt die Dis­qual­i­fizierung.
  9.  Der Ver­anstal­ter ist berechtigt einen Teil­nehmer zu dis­qual­i­fizieren, wenn dieser die Wet­tkampf­strecke ver­lässt, abkürzt oder sich tech­nis­ch­er Hil­f­s­mit­tel bedi­ent. Eben­so kann eine Dis­qual­i­fika­tion oder ein Startver­bot bei grob unsportlichem Ver­hal­ten oder bei nicht plau­si­blen Durch­gangszeit­en oder Zahlungsrück­stän­den erfol­gen.
  10. Betrug in jeglich­er Form führt zum Auss­chluss von der Ver­anstal­tung sowie zum Auss­chluss aus der Wer­tung. 
  • 3. Anmel­dung, Zahlung,  kein Wider­ruf­s­recht, Nach­mel­dung, Start­platz-Über­tra­gung
  1. Die Anmel­dung und die Bestel­lung von Waren (T‑Shirts, Medaillen etc.) sowie die Zahlung erfol­gt über das Onlinepor­tal der Fir­ma Datas­port Ger­many GmbH. Nach der Anmeldung/Bestellung erhält der Teil­nehmer eine Bestä­ti­gung sein­er verbindlichen Anmeldung/Bestellung. Die Anmeldung/Bestellung und die Bestä­ti­gung führen zu einem rechts­gülti­gen Ver­trag.
  2. Erfol­gt die Anmel­dung nicht durch den Teil­nehmer per­sön­lich, son­dern über einen Drit­ten (z.B. ein Unternehmen als Arbeit­ge­ber) so ist dieser Ver­tragspart­ner. Er fungiert als Ansprech­part­ner gegenüber dem Ver­anstal­ter und der Datas­port Ger­many GmbH. Gle­ich­sam ist er dafür ver­ant­wortlich, dass alle von ihm angemelde­ten Teil­nehmer die Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung zur Ken­nt­nis erhal­ten und akzep­tiert haben. Mit der Anmel­dung bestätigt er dies dem Ver­anstal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht für alle in sein­er Anmel­dung genan­nten Per­so­n­en.
  3. Bei min­der­jähri­gen Teil­nehmern muss die Anmel­dung zu der Ver­anstal­tung von dem/den geset­zlichen Vertreter(n) erfol­gen, der/ die damit seine/ ihre Ein­willi­gung zur Teil­nahme des Min­der­jähri­gen erklärt/en. Mit der Anmel­dung akzep­tieren die Erziehungs­berechtigten die Teil­nah­mebe­din­gun­gen sowie die Daten­schutzerk­lärung im Namen min­der­jähri­gen Teil­nehmers und erk­lären, dass dieser in der Lage ist, die von ihnen angegebene Dis­tanz zurück­zule­gen und der Teil­nehmer das vorgeschriebene Min­destal­ter erfüllt.
  4. Erfol­gt die Anmel­dung nicht durch den Teil­nehmer per­sön­lich, son­dern über einen Drit­ten (z.B. ein Unternehmen als Arbeit­ge­ber, Lehrer etc.) so ist dieser Ver­tragspart­ner. Er fungiert als Ansprech­part­ner gegenüber dem Ver­anstal­ter und der Datas­port Ger­many GmbH . Gle­ich­sam ist er dafür ver­ant­wortlich, dass alle von ihm angemelde­ten Teil­nehmer die Teil­nah­mebe­din­gun­gen erhal­ten haben. Mit der Anmel­dung bestätigt er dies dem Ver­anstal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht für alle in sein­er Anmel­dung genan­nten Per­so­n­en.
  5. Die Anmel­dung ist verbindlich. Es beste­ht kein geset­zlich­es Wider­ruf­s­recht für die Anmel­dung zum Event. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ent­fällt ein Wider­ruf­s­recht bei Dien­stleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Freizeitver­anstal­tun­gen, wenn für die Erbringung ein spez­i­fis­ch­er Ter­min vorge­se­hen ist.
  6. Eine Nach­mel­dung ist am Tag vor dem Start sowie am Wet­tkampf­tag möglich. Die Nach­meldege­bühr von zusät­zlich 5 Euro (2 Euro für die Jugendläufe) ist zusam­men mit dem Start­geld am Nach­melde­schal­ter in bar zu bezahlen.
  7. Es beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr, wenn der Teil­nehmer auf­grund von Krankheit oder eines von ihm zu ver­ant­wor­tenden Ereigniss­es nicht an der Ver­anstal­tung teil­nehmen kann. Dies gilt auch, wenn dem Teil­nehmer, auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmer bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer). Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung des Teil­nehmers gesund­heitliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen.
  8. Es beste­ht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nach­melde­frist am Tag der Ver­anstal­tung, den Start­platz auf eine andere Per­son zu über­tra­gen, voraus­ge­set­zt diese willigt gle­ichzeit­ig in diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung ein. Für die Über­tra­gung des Start­platzes wird sodann eine zusät­zliche Gebühr in Höhe von 5 Euro (2 Euro für die Jugendläufe) fäl­lig. Diese ist von der ummelden­den Per­son am Nach­melde­schal­ter in bar zu bezahlen.
    Ein Anspruch auf Zusat­zleitun­gen (z.B. Fin­ish­er-Shirt in passender Größe) beste­ht bei ein­er Ummel­dung nicht. Eben­so erfol­gt bei Umbuchung keine Erstat­tung von gebucht­en Zusat­zleis­tun­gen (z.B. Kosten für Fin­ish­er-Shirt).

 

  • 4. Strecke

 

  1. Die Streck­en­führung kann bei der Start­num­mer­naus­gabe und vor dem Start auf aus­gestell­ten Karten und auf der Inter­net­seite der Ver­anstal­tung nachvol­l­zo­gen wer­den. Bei Unklarheit­en ist der Ver­anstal­ter zu kon­tak­tieren.
  2. Die Strecke ist markiert und aus­geschildert. Die Teil­nehmer haben der Markierung zu fol­gen und dür­fen nicht von der geplanten Strecke abwe­ichen.
  3. Jed­er Teil­nehmer muss aus eigen­er Kraft die Strecke absolvieren. Motorisierun­gen jeglich­er Art und die ein­greifende Unter­stützung von anderen Per­so­n­en führen zur Dis­qual­i­fika­tion. Ausgenom­men davon ist die Hil­fe bei Not­la­gen. Diese ist oblig­a­torisch.
  4. Der Ver­anstal­ter behält sich das Recht vor, die Strecke aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage) zu ändern.

 

  •  5. Zeit­nahme

 

  1. Die Zeit­nahme erfol­gt durch die Datas­port Ger­many GmbH.
  2. Bei reinen Laufver­anstal­tun­gen erfol­gt die Zeit­nahme mit­tels einge­bautem Chip in der Start­num­mer. Jed­er Teil­nehmer erhält eine Start­num­mer. Staffeln erhal­ten eben­falls eine Start­num­mer. Die Rück­gabe des Zeitchips ent­fällt.
  3. Ohne Chip bzw. ohne Start­num­mer ist keine Zeitmes­sung als auch keine Erfas­sung des Teil­nehmers möglich.
  4. Die Zei­tanzeige im Start- und Ziel­bere­ich wird mit dem Startschuss ges­tartet. Neben der Zeit zwis­chen  Startschuss  und Zielein­lauf   (Brut­to-Zeit)   wird  auch   die   indi­vidu­elle  Zeit  des Teil­nehmers zwis­chen Über­queren der Star­tlin­ie und Zielankun­ft  (Net­to-Zeit) ermit­telt. Bei einem Start in hin­teren Start­blöck­en kön­nen dabei Unter­schiede von eini­gen Minuten zwis­chen der Zei­tanzeige und der indi­vidu­ellen Zielzeit (Net­to-Zeit) entste­hen.
  5. Es gibt mehrere Zeit­nah­mepunk­te auf den Streck­en. Alle Teil­nehmer müssen diese Punk­te (z.B. Zeit­nah­memat­ten) passieren, um in die Wer­tung zu kom­men.

Die offizielle Startzeit bes­timmt der Ver­anstal­ter. Diese kann aus sach­lichen Grün­den (z.B. Unfall auf der Strecke, Wet­ter­lage etc.) kurzfristig geän­dert wer­den.

 

 

  • 6. Ende des Ren­nens:
    1. Der offizielle Zielschluss für die jew­eili­gen Wet­tbe­werbe wird auf der Inter­net­seite des Ver­anstal­ters rechtzeit­ig bekan­nt gegeben. Teil­nehmer, die das Zeitlim­it am jew­eili­gen Kilo­me­ter über­schrit­ten haben und nicht in der Lage sind ihr Tem­po zu erhöhen, müssen die Strecke ver­lassen. Wenn sie ent­lang der Strecke weit­er­laufen möcht­en, kann dies nur außer­halb des Wet­tbe­werbes auf eigene Ver­ant­wor­tung erfol­gen. Die Benutzung von Gehwe­gen sowie die Berück­sich­ti­gung der Straßen­verkehrsor­d­nung sind verpflich­t­end.
    2. wenn ein Teil­nehmer dis­qual­i­fiziert wird oder auss­chei­det, endet das Ren­nen für diesen bzw. die Staffel sofort und unverzüglich.
    3. Been­det ein Teil­nehmer das Ren­nen aus eigen­er Entschei­dung, ist er verpflichtet, dies dem Ver­anstal­ter unverzüglich mitzuteilen. Kosten ein­er Suchak­tion gehen zu Las­ten des betrof­fe­nen Teil­nehmers.

 

  • 7. Wichtige Ver­hal­tensregeln während der Ver­anstal­tung

 

Die Ver­anstal­tung find­et auf öffentlichen, markierten und teil­weise ges­per­rten Straßen, Wegen und Trails statt, so dass ins­beson­dere die fol­gen­den wichti­gen Grun­dregeln bei der Teil­nahme einzuhal­ten sind:

  1. Die Teil­nehmer müssen sich jed­erzeit an die deutschen Straßen­verkehrsregeln hal­ten.
  2. Die Teil­nahme erfordert ständi­ge Vor­sicht und gegen­seit­ige Rück­sicht. Unüber­sichtliche Streck­en­teile sind vor­sichtig zu laufen, bei Über­querun­gen von Straßen und an Fel­daus­fahren ist beson­dere Vor­sicht geboten, es ist mit kreuzen­den Fahrzeu­gen zu rech­nen.
  3. Teil­nehmer haben sich so zu ver­hal­ten, dass kein ander­er geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän­den unver­mei­d­bar, behin­dert oder belästigt wird.
  4. Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge (z.B. Verpfle­gungsver­pack­un­gen) außer­halb der Verpfle­gungssta­tio­nen bzw. Mülleimern wegzuw­er­fen oder fal­l­en­zu­lassen. Unbe­ab­sichtigte Zuwider­hand­lun­gen wer­den beim ersten Mal mit ein­er Ver­war­nung geah­n­det. Im Wieder­hol­ungs­fall erfol­gt der Auss­chluss von der Ver­anstal­tung.
  5. Umwelt­beein­träch­ti­gun­gen jed­er Art sind zu unter­lassen und wer­den mit Dis­qual­i­fika­tion geah­n­det.
  6. Jed­er Teil­nehmer ist während der Ver­anstal­tung für Verpfle­gung und Getränke selb­st ver­ant­wortlich. Der Ver­anstal­ter wird an den Verpfle­gungszo­nen für angemessen aus­re­ichende Verpfle­gung sor­gen. Eine Garantie für die Ver­füg­barkeit von Verpfle­gung und Getränken übern­immt der Ver­anstal­ter jedoch nicht.
  7. Der Teil­nehmer verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus seinem Fehlver­hal­ten resul­tieren, z.B. wegen eines Ver­stoßes gegen Straßen­verkehrsor­d­nung oder gegen geset­zliche bzw. behördliche Bes­tim­mungen (z.B. Coro­na-Verord­nung), auch wenn diese gegen den Ver­anstal­ter gerichtet wer­den, zu bezahlen bzw. an den Ver­anstal­ter zu erstat­ten.
  8. Je nach jew­eiliger Auss­chrei­bung sind auf­grund der Streck­en­führung während des gesamten Wet­tbe­werbs Nordic Walk­ing Stöcke, Laufkinder­wa­gen, sowie andere Hil­f­s­mit­tel nicht ges­tat­tet (ausgenom­men medi­zinis­che Hil­f­s­mit­tel). Des Weit­eren ist das Mit­führen von Hun­den und anderen Tieren nicht erlaubt.

 

  • 8. Haf­tung

 

  1. Die Haf­tung des Ver­anstal­ters ist wie fol­gt begren­zt:
    • Der Ver­anstal­ter haftet unbe­gren­zt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er fahrläs­si­gen oder vorsät­zlichen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­anstal­ters beruht. Die Haf­tung für Folge- und Ver­mö­genss­chä­den (z.B. ent­gan­genen Gewinn) ist aus­geschlossen.
    • Für son­stige Schä­den, die auf ein­er fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, haftet der Ver­anstal­ter nicht. Es sei denn, es han­delt sich um Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en. „Kar­di­nalpflicht­en“ sind wesentliche Ver­tragspflicht­en, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglichen und auf deren Ein­hal­tung der Teil­nehmer regelmäßig ver­trauen darf (z.B. Ein­hal­tung der gel­tenden Vorschriften, Unter­weisung von Streck­en­posten). Die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en ist jedoch höhen­mäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren und ver­tragstyp­is­chen Schadens.
    • Die vor­liegende Haf­tungs­be­gren­zung gilt aus­drück­lich auch für ver­loren gegan­gene Wert­ge­gen­stände, Bek­lei­dungsstücke und Aus­rüs­tungs­ge­gen­stände. Der Teil­nehmer wird hier­mit nochmals aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass er für Schä­den die er dem Ver­anstal­ter oder Drit­ten (z.B. andere Teil­nehmer oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit der Teil­nehmer diese zu vertreten hat, d.h. dem Teil­nehmer Vor­satz oder Fahrläs­sigkeit zur Last fällt. Der Teil­nehmer verpflichtet sich, den Ver­anstal­ter und/oder die vom Ver­anstal­ter beauf­tragten Per­so­n­en von sämtlichen Ansprüchen Drit­ter (z.B. Zuschauer, Stadt etc.) vol­lum­fänglich freizustellen. Die Freis­tel­lung bezieht sich auf Forderun­gen und Kosten, die durch ihn verur­sachte Schä­den ent­standen sind. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt den Abschluss ein­er Pri­vathaftpflichtver­sicherung. Eben­so verpflichtet sich der Teil­nehmer etwaige Bußgelder, die aus seinem/ihrem Fehlver­hal­ten resul­tieren, z.B. wegen eines Ver­stoßes gegen die Straßen-Verkehrsor­d­nung oder gegen Bes­tim­mungen aus ein­er anderen behördlichen Verord­nung, auch wenn diese gegen den Ver­anstal­ter gerichtet wer­den, zu bezahlen bzw. dem Ver­anstal­ter zu erstat­ten.

 

  • 9. Änderun­gen des Ver­anstal­tungsablaufs und höhere Gewalt

 

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Ein­treten eines Ereigniss­es oder Umstands, dass den Ver­anstal­ter daran hin­dert, eine oder mehrere sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen zu erfüllen, wenn und soweit der Ver­anstal­ter nach­weist, dass:

(a) dieses Hin­der­nis außer­halb der ihr zumut­baren Kon­trolle liegt; und

(b) es zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses nicht in zumut­bar­er Weise vorherse­hbar war; und

© die Auswirkun­gen des Hin­derniss­es vom Ver­anstal­ter nicht in zumut­bar­er Weise hät­ten ver­mieden oder über­wun­den wer­den kön­nen.

Bis zum Beweis des Gegen­teils wird bei den fol­gen­den Ereignis­sen ver­mutet, sie wür­den die Voraus­set­zun­gen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

  • Krieg (erk­lärt oder nicht erk­lärt), Feind­seligkeit­en, umfan­gre­iche mil­itärische Mobil­isierung;
  • recht­mäßige oder unrecht­mäßige Amt­shand­lun­gen, Befol­gung von Geset­zen oder behördlichen Anord­nun­gen bzw. Regierungsanord­nun­gen,
  • Pest, Epi­demie, Naturkatas­tro­phe oder extremes Natur­ereig­nis;
  • Explo­sion, Feuer, Zer­störung von Aus­rüs­tung, län­ger­er Aus­fall von Telekom­mu­nika­tion, Infor­ma­tion­ssys­te­men oder unzure­ichende Ver­sorgung mit Strom, Wass­er, Energie.

Der Ver­anstal­ter ist ab dem Zeit­punkt, zu dem das Hin­der­nis ihm die Leis­tungser­bringung unmöglich macht, von sein­er Pflicht zur Erfül­lung sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen und von jed­er Schaden­er­satzpflicht oder von jedem anderen ver­traglichen Rechts­be­helf wegen Ver­tragsver­let­zung befre­it.

  1. Aus den vor­ge­nan­nten Grün­den kann der Ver­anstal­ter die Startzeit­en sowie Streck­en­führun­gen ändern, die Ver­anstal­tung verkürzen oder vorzeit­ig abbrechen.
  2. Er ist eben­falls berechtigt, die Ver­anstal­tung aus diesen Grün­den bis zu einem Zeitraum von 13 Monat­en zu ver­legen oder auch kom­plett abzusagen.
  3. Schaden­er­satzansprüche, ins­beson­dere ent­gan­gener Gewinn oder son­sti­gen Aufwen­dun­gen und Kosten im Hin­blick auf die Ver­anstal­tung, wer­den in keinem Änderungs­fall anerkan­nt oder erset­zt.
  4. Begonnene Ver­anstal­tun­gen: Muss der Ver­anstal­ter auf­grund des Ein­tritts höher­er Gewalt eine begonnene Ver­anstal­tung verkürzen oder abbrechen, so hat der Teil­nehmer keinen Anspruch auf Min­derung oder Rück­er­stat­tung der Start­ge­bühr.
  5. Ver­legun­gen: Sollte der Ver­anstal­ter in der Lage sein, die Ver­anstal­tung zu einem späteren Zeit­punkt durchzuführen, so hat er die Teil­nehmer hier­von unverzüglich zu unter­richt­en. Im Fall der Ver­legung beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Kosten. Der Teil­nehmer ist jedoch berechtigt, den Nach­weis zu erbrin­gen, dass sich durch die Ver­legung eine Über­schnei­dung mit anderen bere­its einge­gan­genen Verpflich­tun­gen ergibt und die Ent­las­sung aus dem Ver­trag sowie die Rück­er­stat­tung der Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten und noch zu leis­ten­den Zahlun­gen, aus bere­its eige­gan­genen Verpflich­tun­gen, für diese Ver­anstal­tung beanspruchen.
  6. Absagen: Kann der Ver­anstal­ter auf­grund eines Umstandes, den wed­er er noch der Teil­nehmer zu vertreten hat, die Ver­anstal­tung nicht abhal­ten, so ent­fällt für den Ver­anstal­ter der Anspruch auf die Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten Zahlun­gen. Die Start­ge­bühr wird dem Teil­nehmer umge­hend zurück­er­stat­tet.
  7. Teil­nah­me­ver­bot auf­grund behördlich­er Maß­nah­men: Teil­nehmern, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmer bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer), haben keinen Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr. Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung des Teil­nehmers gesund­heitliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen.

 

 

 

  • 10. Daten­schutz und Medi­en­rechte

 

  1. Die Bere­it­stel­lung, der im Rah­men des Reg­istrierung­sprozess­es abge­fragten Dat­en ist für die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung erforder­lich. Es beste­ht keine Pflicht zur Daten­bere­it­stel­lung allerd­ings ist eine Teil­nahme ohne die Dat­en nicht möglich.
  2. Die Daten­schutzerk­lärung über die Ver­ar­beitung von per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en bei Teil­nahme an ein­er Ver­anstal­tung der SUN Sports­man­age­ment GmbH gilt auch für die Teil­nahme am Stadt­lauf und ist Bestandteil dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen.
    Die Daten­schutzerk­lärung ist hier ein­se­hbar.
  3. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt, Foto- und Bewegt­bil­dauf­nah­men von den Teil­nehmern im Rah­men der Ver­anstal­tung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und diese – vor­be­haltlich Absatz (4) – ohne jegliche zeitliche, örtliche und inhaltliche Ein­schränkung im TV, Inter­net, in Druck­w­erken, jedem bekan­nten und auch zukün­fti­gen Medi­um, auch für Wer­bezwecke ohne zeitliche Begren­zung unent­geltlich zu ver­wen­den. Dazu zählt ins­beson­dere die Veröf­fentlichung und/oder Bear­beitung, ohne dass hier­für eine Vergütung/Entschädigung geleis­tet wer­den muss. Dies umfasst auch das Recht Drit­ten (z.B. Spon­soren der Ver­anstal­tung) das Recht zur Nutzung einzuräu­men.
  4. Aus­drück­lich nicht umfasst ist die Nutzung von Auf­nah­men einzel­ner Teil­nehmer (oder ein­er Gruppe), welche die betr­e­f­fend­en Teil­nehmer in ein­er Art und Weise her­ausstellt, dass nicht mehr die Ver­anstal­tung bzw. Ver­anstal­tung­steil­nahme, son­dern die Per­son selb­st im Vorder­grund ste­ht. Der­ar­tige Nutzun­gen bedür­fen der vorheri­gen Freiga­be der betrof­fe­nen Teil­nehmer.

 

  • 11. Gerichts­stand­stand­vere­in­barung

 

Auf die ver­traglichen Beziehun­gen zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner find­et das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land Anwen­dung.

Als Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner wird Ulm vere­in­bart, sofern es sich bei dem Ver­tragspart­ner um einen Kauf­mann, eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen han­delt.

 

  • 112. Sal­va­torische Klausel

 

Sollte eine Bes­tim­mung dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.

 

 

Stand: 17.12.2024

 

Infos

Strecke

Anreise

Übernachtung

Deine Nachricht an uns

Zeitplan

FAQs

Termin

23. März in Senden

Start Anmeldung

in Kürze

Anmeldeschluss

10. März 2025

Startzeit

10:00 Uhr: Start Kids Run
10:30 Uhr: Start Jugendlauf
11:00 Uhr: Start Hauptlauf

Zielschluss

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen um 13:00 Uhr spätestens im Ziel sein, danach wird die Strecke endgültig gesperrt und wieder für die Öffentlichkeit freigegeben.

Distanz

10 km in einer Runde à 10 km (Walken mit und ohne Stöcke erlaubt)

Disziplinen

Hauptlauf 10 km in einer Runde
Jugendlauf, ca. 1500 Meter
Kids Run, ca. 500 Meter

Startgebühren

10-km-Lauf: 25 €
Jugendlauf: 10 €
Kids Run: 5 €
Nachmeldungen sind am 22.3. und 23.3. bis 1 Stunde vor dem Start möglich vor Ort
Hier geht es zur Anmeldung

Startunterlagen-Ausgabe

Samstag, 22. März, 10 bis 12 Uhr – Möbelhaus Inhofer
Sonntag, 23. März, 8:30 bis 10:30 Uhr, bzw. bis 30 Minuten vor dem jeweiligen Start im Bürgerhaus Senden.