Anmeldeschluss
verlängert bis 14.03.

Anmeldeschluss
verlängert bis 14.03.

AGBs/Wettkampfbestimmungen

Für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen dem Teil­nehmer und dem Ver­anstal­ter gel­ten die nach­fol­gen­den All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen.

 

  • 1. All­ge­meines

 

  1. Der „Iller-Lauf Senden“ (Ver­anstal­tung) ist eine Ver­anstal­tungs­marke der SUN Sport­man­age­ment GmbH (Ver­anstal­ter), vertreten durch die Geschäfts­führer Markus Ebn­er und Flo­ri­an Wack­er, Leib­nizs­traße 5,89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731–250 620 06, E‑Mail: info(at)einstein-marathon.de.
    Ver­anstal­ter: SUN Sport­man­age­ment GmbH, Leib­nizstr. 5, 89231 Neu-Ulm
    Tele­fon: 0731–25062006 Email: m.ebner@einstein-marathon.deKoop­er­a­tionspart­ner: Gewer­be­ver­band Senden Ver­anstal­tungs UG Berlin­er Straße 34 c/o Recht­san­wälte Bör­er & Prötzel 89250 Senden
  2. Das vor­liegende Regle­ment regelt für jeden Teilnehmer/ jede Teil­nehmerin (im Fol­gen­den Teil­nehmer) an der Ver­anstal­tung verbindlich die Bedin­gun­gen sein­er Teil­nahme. Voraus­set­zung ein­er jeden Teil­nahme ist die uneingeschränk­te Anerken­nung der vor­liegen­den Teil­nah­mebe­din­gun­gen.
  3. Der Ver­anstal­ter besitzt die uneingeschränk­te Ver­anstal­tung­shoheit und ist jed­erzeit berechtigt, ver­anstal­tungsrel­e­vante Entschei­dun­gen zu tre­f­fen, ins­beson­dere aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage, behördliche Anord­nun­gen) — auch noch zeitlich kurz vor Beginn — die Strecke zu ändern, die Dis­tanz der Streck­en im angemesse­nen Umfang zu ver­längern oder zu verkürzen. Eben­so ist er berechtigt die Ver­anstal­tung zu unter­brechen oder abzusagen. Es gel­ten hierzu die Regelun­gen des § 8 dieser Wet­tkampf­be­din­gun­gen.
  4. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt bei einem Ver­stoß gegen diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen einen Teil­nehmer von der Ver­anstal­tung auszuschließen.
  5. Anweisun­gen des Ver­anstal­tungsper­son­als und von uni­formierten Ein­satzkräften (Polizei, Feuer­wehr, Rotes Kreuz etc.) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leis­ten. Bei Nicht­be­fol­gung ist der Ver­anstal­ter berechtigt den Teil­nehmer vom Wet­tkampf auszuschließen. Ver­anstal­tungsper­son­al und damit im Namen des Ver­anstal­ters weisungs­befugt sind sämtliche vom Ver­anstal­ter entsprechend ken­ntlich gemachte Per­so­n­en (z.B. Streck­en­posten, Helfer).
  6. Bei der Durch­führung der Ver­anstal­tung wer­den, sofern ein Teil­nehmer mit Start­pass von einem Mit­gliedsvere­in des Deutschen Leich­tath­letikver­ban­des (DLV) teil­nimmt, die DLV-Satzung und Ord­nun­gen, ins­beson­dere der darin enthal­te­nen DLV-Anti-Dop­ing-Codes (ADC), die Deutsche Leich­tath­letik Ord­nung (DLO), die Gebührenord­nung (GBO) sowie die “Inter­na­tionalen Wet­tkampfregeln” (IWR) zugrunde gelegt. Diese Regeln wer­den in ihrer gesamten Trag­weite auf Ath­leten ange­wandt, die als „Teil der Spitze“ (z.B. Teil­nehmer an Meis­ter­schaftswer­tun­gen) gekennze­ich­net sind. Für Teil­nehmer, die nicht Mit­glied eines im DLV organ­isierten Vere­ins sind und keinen Start­pass haben, wer­den die Ver­anstal­tun­gen entsprechend der vor­ge­nan­nten Regeln durchge­führt. Ins­beson­dere erken­nt jed­er Teil­nehmer mit sein­er Anmel­dung und Teil­nahme die Gel­tung des DLV-Anti-Dop­ing-Codes an und unter­wirft sich dessen Bes­tim­mungen. Im Übri­gen gel­ten die hier fest­gelegten Teil­nah­mebe­din­gun­gen.
    Bei der Durch­führung der Ver­anstal­tung han­delt es sich nicht um eine Ver­anstal­tung, die den Vor­gaben des Deutschen Leich­tath­letikver­ban­des (DLV) unter­liegt. Jedoch ist dem Ver­anstal­ter ein sauber­er Sport sehr wichtig, so dass jede*r Teil­nehmende mit seiner/ihrer Anmel­dung und Teil­nahme die Regeln des DLV-Anti­Dop­ing-Codes anerken­nt und sich diesen Bes­tim­mungen unterwirft.Jeder Teil­nehmer ist für einen aus­re­ichen­den Ver­sicherungss­chutz selb­st ver­ant­wortlich.

 

  • 2. Teil­nah­me­berech­ti­gung & Gesund­heit

 

  1. Der Ver­anstal­ter weist darauf hin, dass es sich bei der Ver­anstal­tung um einen Aus­dauer­wet­tbe­werb han­delt, dessen Dauer je Train­ingszu­s­tand über eine Stunde betra­gen kann und daher ein­er physis­chen und psy­chis­chen Vor­bere­itung bedarf. Start­berechtigt sind damit Per­so­n­en, die aus­re­ichend trainiert haben und wed­er sich noch andere durch ihre Teil­nahme in Gefahr brin­gen. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt, unmit­tel­bar vor der Teil­nahme an der Ver­anstal­tung, eine Gesund­heit­sprü­fung durch eine*n Fachmediziner*in durch­führen zu lassen.
  2. Die Teil­nah­me­berech­ti­gung kann nachträglich für Per­so­n­en ent­fall­en, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt ist.
    Bei dem Jugend­lauf und dem Kids Run sind auch min­der­jährige Per­so­n­en im Rah­men der jew­eils in der Auss­chrei­bung angegebe­nen Alters­beschränkung teil­nah­me­berechtigt.
    Die Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung der Erziehungs­berechtigten muss bei der Start­num­mern­ab­hol­ung unter­schrieben vorgelegt wer­den.
  3. Ein Startver­bot beste­ht ins­beson­dere, wenn Teil­nehmer unter Ein­fluss von Alko­hol oder son­sti­gen Dro­gen oder Medika­menten ste­ht, welche die Fähigkeit zur sicheren Teil­nahme an der Ver­anstal­tung in jed­wed­er Weise beein­trächti­gen.
  4. Die Teil­nah­me­berech­ti­gung kann nachträglich für Per­so­n­en ent­fall­en, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt ist.
  5. Der Ver­anstal­ter ist jed­erzeit berechtigt, selb­st den Gesund­heit­szu­s­tand der Teil­nehmer von einem Fachmedi­zin­er begutacht­en zu lassen, und wenn. dieser begrün­dete Bedenken hin­sichtlich des Gesund­heit­szu­s­tandes äußert, den betr­e­f­fend­en Teil­nehmer von der Ver­anstal­tung (bzw. deren Fort­set­zung) auszuschließen.
  6.  Jed­er Teil­nehmer erk­lärt sich im Bedarfs­fall mit ein­er umfassenden medi­zinis­chen Behand­lung ein­ver­standen
  7.  Jed­er Teil­nehmer erk­lärt sich mit ein­er ver­dacht­sun­ab­hängi­gen Dop­ingkon­trolle ein­ver­standen, wenn er vom Ver­anstal­ter dazu aufge­fordert wird.
  8.  Teil­nah­mevo­raus­set­zung im Hin­blick auf jeden Teil­nehmer ist das Vor­liegen der Anmeldebestä­ti­gung sowie eine offizielle Start­num­mer des Iller-Laufs. Die Start­num­mer muss gut sicht­bar und unverän­dert auf der Vorder­seite der Teil­nehmer­bek­lei­dung getra­gen wer­den und darf nicht weit­ergegeben wer­den. Andern­falls erfol­gt die Dis­qual­i­fizierung.
  9.  Der Ver­anstal­ter ist berechtigt einen Teil­nehmer zu dis­qual­i­fizieren, wenn dieser die Wet­tkampf­strecke ver­lässt, abkürzt oder sich tech­nis­ch­er Hil­f­s­mit­tel bedi­ent. Eben­so kann eine Dis­qual­i­fika­tion oder ein Startver­bot bei grob unsportlichem Ver­hal­ten oder bei nicht plau­si­blen Durch­gangszeit­en oder Zahlungsrück­stän­den erfol­gen.
  10. Betrug in jeglich­er Form führt zum Auss­chluss von der Ver­anstal­tung sowie zum Auss­chluss aus der Wer­tung. 
  • 3. Anmel­dung, Zahlung,  kein Wider­ruf­s­recht, Nach­mel­dung, Start­platz-Über­tra­gung
  1. Die Anmel­dung und die Bestel­lung von Waren (T‑Shirts, Medaillen etc.) sowie die Zahlung erfol­gt über das Onlinepor­tal der Fir­ma Fa. race result tim­ing BW GmbH. Nach der Anmeldung/Bestellung erhält der Teil­nehmer eine Bestä­ti­gung sein­er verbindlichen Anmeldung/Bestellung. Die Anmeldung/Bestellung und die Bestä­ti­gung führen zu einem rechts­gülti­gen Ver­trag.
  2. Erfol­gt die Anmel­dung nicht durch den Teil­nehmer per­sön­lich, son­dern über einen Drit­ten (z.B. ein Unternehmen als Arbeit­ge­ber) so ist dieser Ver­tragspart­ner. Er fungiert als Ansprech­part­ner gegenüber dem Ver­anstal­ter und der Fa. race result tim­ing BW GmbH. Gle­ich­sam ist er dafür ver­ant­wortlich, dass alle von ihm angemelde­ten Teil­nehmer die Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung zur Ken­nt­nis erhal­ten und akzep­tiert haben. Mit der Anmel­dung bestätigt er dies dem Ver­anstal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht für alle in sein­er Anmel­dung genan­nten Per­so­n­en.
  3. Bei min­der­jähri­gen Teil­nehmern muss die Anmel­dung zu der Ver­anstal­tung von dem/den geset­zlichen Vertreter(n) erfol­gen, der/ die damit seine/ ihre Ein­willi­gung zur Teil­nahme des Min­der­jähri­gen erklärt/en. Mit der Anmel­dung akzep­tieren die Erziehungs­berechtigten die Teil­nah­mebe­din­gun­gen sowie die Daten­schutzerk­lärung im Namen min­der­jähri­gen Teil­nehmers und erk­lären, dass dieser in der Lage ist, die von ihnen angegebene Dis­tanz zurück­zule­gen und der Teil­nehmer das vorgeschriebene Min­destal­ter erfüllt.
  4. Erfol­gt die Anmel­dung nicht durch den Teil­nehmer per­sön­lich, son­dern über einen Drit­ten (z.B. ein Unternehmen als Arbeit­ge­ber, Lehrer etc.) so ist dieser Ver­tragspart­ner. Er fungiert als Ansprech­part­ner gegenüber dem Ver­anstal­ter und der Fa. race result tim­ing BW GmbH. Gle­ich­sam ist er dafür ver­ant­wortlich, dass alle von ihm angemelde­ten Teil­nehmer die Teil­nah­mebe­din­gun­gen erhal­ten haben. Mit der Anmel­dung bestätigt er dies dem Ver­anstal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht für alle in sein­er Anmel­dung genan­nten Per­so­n­en.
  5. Die Anmel­dung ist verbindlich. Es beste­ht kein geset­zlich­es Wider­ruf­s­recht für die Anmel­dung zum Event. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ent­fällt ein Wider­ruf­s­recht bei Dien­stleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Freizeitver­anstal­tun­gen, wenn für die Erbringung ein spez­i­fis­ch­er Ter­min vorge­se­hen ist.
  6. Eine Nach­mel­dung ist am Tag vor dem Start sowie am Wet­tkampf­tag möglich. Die Nach­meldege­bühr von zusät­zlich 5 Euro (2 Euro für die Jugendläufe) ist zusam­men mit dem Start­geld am Nach­melde­schal­ter in bar zu bezahlen.
  7. Es beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr, wenn der Teil­nehmer auf­grund von Krankheit oder eines von ihm zu ver­ant­wor­tenden Ereigniss­es nicht an der Ver­anstal­tung teil­nehmen kann. Dies gilt auch, wenn dem Teil­nehmer, auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmer bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer). Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung des Teil­nehmers gesund­heitliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen.
  8. Es beste­ht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nach­melde­frist am Tag der Ver­anstal­tung, den Start­platz auf eine andere Per­son zu über­tra­gen, voraus­ge­set­zt diese willigt gle­ichzeit­ig in diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung ein. Für die Über­tra­gung des Start­platzes wird sodann eine zusät­zliche Gebühr in Höhe von 5 Euro (2 Euro für die Jugendläufe) fäl­lig. Diese ist von der ummelden­den Per­son am Nach­melde­schal­ter in bar zu bezahlen.
    Ein Anspruch auf Zusat­zleitun­gen (z.B. Fin­ish­er-Shirt in passender Größe) beste­ht bei ein­er Ummel­dung nicht. Eben­so erfol­gt bei Umbuchung keine Erstat­tung von gebucht­en Zusat­zleis­tun­gen (z.B. Kosten für Fin­ish­er-Shirt).

 

  • 4. Strecke

 

  1. Die Streck­en­führung kann bei der Start­num­mer­naus­gabe und vor dem Start auf aus­gestell­ten Karten und auf der Inter­net­seite der Ver­anstal­tung nachvol­l­zo­gen wer­den. Bei Unklarheit­en ist der Ver­anstal­ter zu kon­tak­tieren.
  2. Die Strecke ist markiert und aus­geschildert. Die Teil­nehmer haben der Markierung zu fol­gen und dür­fen nicht von der geplanten Strecke abwe­ichen.
  3. Jed­er Teil­nehmer muss aus eigen­er Kraft die Strecke absolvieren. Motorisierun­gen jeglich­er Art und die ein­greifende Unter­stützung von anderen Per­so­n­en führen zur Dis­qual­i­fika­tion. Ausgenom­men davon ist die Hil­fe bei Not­la­gen. Diese ist oblig­a­torisch.
  4. Der Ver­anstal­ter behält sich das Recht vor, die Strecke aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage) zu ändern.

 

  •  5. Zeit­nahme

 

  1. Die Zeit­nahme erfol­gt durch die Fa. race result tim­ing BW GmbH.
  2. Bei reinen Laufver­anstal­tun­gen erfol­gt die Zeit­nahme mit­tels einge­bautem Chip in der Start­num­mer. Jed­er Teil­nehmer erhält eine Start­num­mer. Staffeln erhal­ten eben­falls eine Start­num­mer. Die Rück­gabe des Zeitchips ent­fällt.
  3. Ohne Chip bzw. ohne Start­num­mer ist keine Zeitmes­sung als auch keine Erfas­sung des Teil­nehmers möglich.
  4. Die Zei­tanzeige im Start- und Ziel­bere­ich wird mit dem Startschuss ges­tartet. Neben der Zeit zwis­chen  Startschuss  und Zielein­lauf   (Brut­to-Zeit)   wird  auch   die   indi­vidu­elle  Zeit  des Teil­nehmers zwis­chen Über­queren der Star­tlin­ie und Zielankun­ft  (Net­to-Zeit) ermit­telt. Bei einem Start in hin­teren Start­blöck­en kön­nen dabei Unter­schiede von eini­gen Minuten zwis­chen der Zei­tanzeige und der indi­vidu­ellen Zielzeit (Net­to-Zeit) entste­hen.
  5. Es gibt mehrere Zeit­nah­mepunk­te auf den Streck­en. Alle Teil­nehmer müssen diese Punk­te (z.B. Zeit­nah­memat­ten) passieren, um in die Wer­tung zu kom­men.

Die offizielle Startzeit bes­timmt der Ver­anstal­ter. Diese kann aus sach­lichen Grün­den (z.B. Unfall auf der Strecke, Wet­ter­lage etc.) kurzfristig geän­dert wer­den.

 

 

  • 6. Ende des Ren­nens:
    1. Der offizielle Zielschluss für die jew­eili­gen Wet­tbe­werbe wird auf der Inter­net­seite des Ver­anstal­ters rechtzeit­ig bekan­nt gegeben. Teil­nehmer, die das Zeitlim­it am jew­eili­gen Kilo­me­ter über­schrit­ten haben und nicht in der Lage sind ihr Tem­po zu erhöhen, müssen die Strecke ver­lassen. Wenn sie ent­lang der Strecke weit­er­laufen möcht­en, kann dies nur außer­halb des Wet­tbe­werbes auf eigene Ver­ant­wor­tung erfol­gen. Die Benutzung von Gehwe­gen sowie die Berück­sich­ti­gung der Straßen­verkehrsor­d­nung sind verpflich­t­end.
    2. wenn ein Teil­nehmer dis­qual­i­fiziert wird oder auss­chei­det, endet das Ren­nen für diesen bzw. die Staffel sofort und unverzüglich.
    3. Been­det ein Teil­nehmer das Ren­nen aus eigen­er Entschei­dung, ist er verpflichtet, dies dem Ver­anstal­ter unverzüglich mitzuteilen. Kosten ein­er Suchak­tion gehen zu Las­ten des betrof­fe­nen Teil­nehmers.

 

  • 7. Wichtige Ver­hal­tensregeln während der Ver­anstal­tung

 

Die Ver­anstal­tung find­et auf öffentlichen, markierten und teil­weise ges­per­rten Straßen, Wegen und Trails statt, so dass ins­beson­dere die fol­gen­den wichti­gen Grun­dregeln bei der Teil­nahme einzuhal­ten sind:

  1. Die Teil­nehmer müssen sich jed­erzeit an die deutschen Straßen­verkehrsregeln hal­ten.
  2. Die Teil­nahme erfordert ständi­ge Vor­sicht und gegen­seit­ige Rück­sicht. Unüber­sichtliche Streck­en­teile sind vor­sichtig zu laufen, bei Über­querun­gen von Straßen und an Fel­daus­fahren ist beson­dere Vor­sicht geboten, es ist mit kreuzen­den Fahrzeu­gen zu rech­nen.
  3. Teil­nehmer haben sich so zu ver­hal­ten, dass kein ander­er geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän­den unver­mei­d­bar, behin­dert oder belästigt wird.
  4. Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge (z.B. Verpfle­gungsver­pack­un­gen) außer­halb der Verpfle­gungssta­tio­nen bzw. Mülleimern wegzuw­er­fen oder fal­l­en­zu­lassen. Unbe­ab­sichtigte Zuwider­hand­lun­gen wer­den beim ersten Mal mit ein­er Ver­war­nung geah­n­det. Im Wieder­hol­ungs­fall erfol­gt der Auss­chluss von der Ver­anstal­tung.
  5. Umwelt­beein­träch­ti­gun­gen jed­er Art sind zu unter­lassen und wer­den mit Dis­qual­i­fika­tion geah­n­det.
  6. Jed­er Teil­nehmer ist während der Ver­anstal­tung für Verpfle­gung und Getränke selb­st ver­ant­wortlich. Der Ver­anstal­ter wird an den Verpfle­gungszo­nen für angemessen aus­re­ichende Verpfle­gung sor­gen. Eine Garantie für die Ver­füg­barkeit von Verpfle­gung und Getränken übern­immt der Ver­anstal­ter jedoch nicht.
  7. Der Teil­nehmer verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus seinem Fehlver­hal­ten resul­tieren, z.B. wegen eines Ver­stoßes gegen Straßen­verkehrsor­d­nung oder gegen geset­zliche bzw. behördliche Bes­tim­mungen (z.B. Coro­na-Verord­nung), auch wenn diese gegen den Ver­anstal­ter gerichtet wer­den, zu bezahlen bzw. an den Ver­anstal­ter zu erstat­ten.
  8. Je nach jew­eiliger Auss­chrei­bung sind auf­grund der Streck­en­führung während des gesamten Wet­tbe­werbs Nordic Walk­ing Stöcke, Laufkinder­wa­gen, sowie andere Hil­f­s­mit­tel nicht ges­tat­tet (ausgenom­men medi­zinis­che Hil­f­s­mit­tel). Des Weit­eren ist das Mit­führen von Hun­den und anderen Tieren nicht erlaubt.

 

  • 8. Haf­tung

 

  1. Die Haf­tung des Ver­anstal­ters ist wie fol­gt begren­zt:
    • Der Ver­anstal­ter haftet unbe­gren­zt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er fahrläs­si­gen oder vorsät­zlichen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­anstal­ters beruht. Die Haf­tung für Folge- und Ver­mö­genss­chä­den (z.B. ent­gan­genen Gewinn) ist aus­geschlossen.
    • Für son­stige Schä­den, die auf ein­er fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, haftet der Ver­anstal­ter nicht. Es sei denn, es han­delt sich um Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en. „Kar­di­nalpflicht­en“ sind wesentliche Ver­tragspflicht­en, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglichen und auf deren Ein­hal­tung der Teil­nehmer regelmäßig ver­trauen darf (z.B. Ein­hal­tung der gel­tenden Vorschriften, Unter­weisung von Streck­en­posten). Die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en ist jedoch höhen­mäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren und ver­tragstyp­is­chen Schadens.
    • Die vor­liegende Haf­tungs­be­gren­zung gilt aus­drück­lich auch für ver­loren gegan­gene Wert­ge­gen­stände, Bek­lei­dungsstücke und Aus­rüs­tungs­ge­gen­stände. Der Teil­nehmer wird hier­mit nochmals aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass er für Schä­den die er dem Ver­anstal­ter oder Drit­ten (z.B. andere Teil­nehmer oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit der Teil­nehmer diese zu vertreten hat, d.h. dem Teil­nehmer Vor­satz oder Fahrläs­sigkeit zur Last fällt. Der Teil­nehmer verpflichtet sich, den Ver­anstal­ter und/oder die vom Ver­anstal­ter beauf­tragten Per­so­n­en von sämtlichen Ansprüchen Drit­ter (z.B. Zuschauer, Stadt etc.) vol­lum­fänglich freizustellen. Die Freis­tel­lung bezieht sich auf Forderun­gen und Kosten, die durch ihn verur­sachte Schä­den ent­standen sind. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt den Abschluss ein­er Pri­vathaftpflichtver­sicherung. Eben­so verpflichtet sich der Teil­nehmer etwaige Bußgelder, die aus seinem/ihrem Fehlver­hal­ten resul­tieren, z.B. wegen eines Ver­stoßes gegen die Straßen-Verkehrsor­d­nung oder gegen Bes­tim­mungen aus ein­er anderen behördlichen Verord­nung, auch wenn diese gegen den Ver­anstal­ter gerichtet wer­den, zu bezahlen bzw. dem Ver­anstal­ter zu erstat­ten.

 

  • 9. Änderun­gen des Ver­anstal­tungsablaufs und höhere Gewalt

 

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Ein­treten eines Ereigniss­es oder Umstands, dass den Ver­anstal­ter daran hin­dert, eine oder mehrere sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen zu erfüllen, wenn und soweit der Ver­anstal­ter nach­weist, dass:

(a) dieses Hin­der­nis außer­halb der ihr zumut­baren Kon­trolle liegt; und

(b) es zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses nicht in zumut­bar­er Weise vorherse­hbar war; und

© die Auswirkun­gen des Hin­derniss­es vom Ver­anstal­ter nicht in zumut­bar­er Weise hät­ten ver­mieden oder über­wun­den wer­den kön­nen.

Bis zum Beweis des Gegen­teils wird bei den fol­gen­den Ereignis­sen ver­mutet, sie wür­den die Voraus­set­zun­gen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

  • Krieg (erk­lärt oder nicht erk­lärt), Feind­seligkeit­en, umfan­gre­iche mil­itärische Mobil­isierung;
  • recht­mäßige oder unrecht­mäßige Amt­shand­lun­gen, Befol­gung von Geset­zen oder behördlichen Anord­nun­gen bzw. Regierungsanord­nun­gen,
  • Pest, Epi­demie, Naturkatas­tro­phe oder extremes Natur­ereig­nis;
  • Explo­sion, Feuer, Zer­störung von Aus­rüs­tung, län­ger­er Aus­fall von Telekom­mu­nika­tion, Infor­ma­tion­ssys­te­men oder unzure­ichende Ver­sorgung mit Strom, Wass­er, Energie.

Der Ver­anstal­ter ist ab dem Zeit­punkt, zu dem das Hin­der­nis ihm die Leis­tungser­bringung unmöglich macht, von sein­er Pflicht zur Erfül­lung sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen und von jed­er Schaden­er­satzpflicht oder von jedem anderen ver­traglichen Rechts­be­helf wegen Ver­tragsver­let­zung befre­it.

  1. Aus den vor­ge­nan­nten Grün­den kann der Ver­anstal­ter die Startzeit­en sowie Streck­en­führun­gen ändern, die Ver­anstal­tung verkürzen oder vorzeit­ig abbrechen.
  2. Er ist eben­falls berechtigt, die Ver­anstal­tung aus diesen Grün­den bis zu einem Zeitraum von 13 Monat­en zu ver­legen oder auch kom­plett abzusagen.
  3. Schaden­er­satzansprüche, ins­beson­dere ent­gan­gener Gewinn oder son­sti­gen Aufwen­dun­gen und Kosten im Hin­blick auf die Ver­anstal­tung, wer­den in keinem Änderungs­fall anerkan­nt oder erset­zt.
  4. Begonnene Ver­anstal­tun­gen: Muss der Ver­anstal­ter auf­grund des Ein­tritts höher­er Gewalt eine begonnene Ver­anstal­tung verkürzen oder abbrechen, so hat der Teil­nehmer keinen Anspruch auf Min­derung oder Rück­er­stat­tung der Start­ge­bühr.
  5. Ver­legun­gen: Sollte der Ver­anstal­ter in der Lage sein, die Ver­anstal­tung zu einem späteren Zeit­punkt durchzuführen, so hat er die Teil­nehmer hier­von unverzüglich zu unter­richt­en. Im Fall der Ver­legung beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Kosten. Der Teil­nehmer ist jedoch berechtigt, den Nach­weis zu erbrin­gen, dass sich durch die Ver­legung eine Über­schnei­dung mit anderen bere­its einge­gan­genen Verpflich­tun­gen ergibt und die Ent­las­sung aus dem Ver­trag sowie die Rück­er­stat­tung der Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten und noch zu leis­ten­den Zahlun­gen, aus bere­its eige­gan­genen Verpflich­tun­gen, für diese Ver­anstal­tung beanspruchen.
  6. Absagen: Kann der Ver­anstal­ter auf­grund eines Umstandes, den wed­er er noch der Teil­nehmer zu vertreten hat, die Ver­anstal­tung nicht abhal­ten, so ent­fällt für den Ver­anstal­ter der Anspruch auf die Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten Zahlun­gen. Die Start­ge­bühr wird dem Teil­nehmer umge­hend zurück­er­stat­tet.
  7. Teil­nah­me­ver­bot auf­grund behördlich­er Maß­nah­men: Teil­nehmern, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmer bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer), haben keinen Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr. Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung des Teil­nehmers gesund­heitliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen.

 

 

 

  • 10. Daten­schutz und Medi­en­rechte

 

  1. Die Bere­it­stel­lung, der im Rah­men des Reg­istrierung­sprozess­es abge­fragten Dat­en ist für die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung erforder­lich. Es beste­ht keine Pflicht zur Daten­bere­it­stel­lung allerd­ings ist eine Teil­nahme ohne die Dat­en nicht möglich.
  2. Die Daten­schutzerk­lärung über die Ver­ar­beitung von per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en bei Teil­nahme an ein­er Ver­anstal­tung der SUN Sports­man­age­ment GmbH gilt auch für die Teil­nahme am Stadt­lauf und ist Bestandteil dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen.
    Die Daten­schutzerk­lärung ist hier ein­se­hbar.
  3. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt, Foto- und Bewegt­bil­dauf­nah­men von den Teil­nehmern im Rah­men der Ver­anstal­tung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und diese – vor­be­haltlich Absatz (4) – ohne jegliche zeitliche, örtliche und inhaltliche Ein­schränkung im TV, Inter­net, in Druck­w­erken, jedem bekan­nten und auch zukün­fti­gen Medi­um, auch für Wer­bezwecke ohne zeitliche Begren­zung unent­geltlich zu ver­wen­den. Dazu zählt ins­beson­dere die Veröf­fentlichung und/oder Bear­beitung, ohne dass hier­für eine Vergütung/Entschädigung geleis­tet wer­den muss. Dies umfasst auch das Recht Drit­ten (z.B. Spon­soren der Ver­anstal­tung) das Recht zur Nutzung einzuräu­men.
  4. Aus­drück­lich nicht umfasst ist die Nutzung von Auf­nah­men einzel­ner Teil­nehmer (oder ein­er Gruppe), welche die betr­e­f­fend­en Teil­nehmer in ein­er Art und Weise her­ausstellt, dass nicht mehr die Ver­anstal­tung bzw. Ver­anstal­tung­steil­nahme, son­dern die Per­son selb­st im Vorder­grund ste­ht. Der­ar­tige Nutzun­gen bedür­fen der vorheri­gen Freiga­be der betrof­fe­nen Teil­nehmer.

 

  • 11. Gerichts­stand­stand­vere­in­barung

 

Auf die ver­traglichen Beziehun­gen zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner find­et das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land Anwen­dung.

Als Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner wird Ulm vere­in­bart, sofern es sich bei dem Ver­tragspart­ner um einen Kauf­mann, eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen han­delt.

 

  • 112. Sal­va­torische Klausel

 

Sollte eine Bes­tim­mung dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.

 

 

Stand: 27.11.2025

 

Anmeldung

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Anmeldung startet am
08.12.2025

Ergebnisse Übersicht

Teilnehmer Übersicht

Teilnehmer

Infos

Strecke

Anreise

Übernachtung

Zeitplan

FAQs

Termin

29. März in Senden

Start Anmeldung

Hier geht es zur Anmeldung

Anmeldeschluss

16. März 2026

Startzeit

10:00 Uhr: Volksbank Ulm-Biberach Kids Run, (Jahrgänge 2023-2020, Distanz, 500m)
10:15 Uhr: Volksbank Ulm-Biberach Jugendlauf, (Jahrgänge 2019-2018, Distanz 1000m)
10:30 Uhr: Inhofer Jugendlauf, (Jahrgänge 2017-2016, Distanz 1000m)
10:45 Uhr: Inhofer Jugendlauf, (Jahrgänge 2015-2014, Distanz 1500m)
11:00 Uhr: Inhofer Jugendlauf, (Jahrgänge 2013-2012, Distanz 1500m)
11:00 Uhr:  Radio 7 Run & Walk (5km), (ab Jahrgang 2014)
11:00 Uhr: Schilling Bau 10 km Lauf, (ab Jahrgang 2014)

Zielschluss

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen um 13:00 Uhr spätestens im Ziel sein, danach wird die Strecke endgültig gesperrt und wieder für die Öffentlichkeit freigegeben.

Disziplinen

Schilling Bau 10 km Lauf 
Radio 7 Run & Walk (5km) (Walken mit und ohne Stöcke erlaubt)
Inhofer/Volksbank Ulm-Biberach Jugendlauf: ca. 1000 Meter/1500 Meter (Jahrgängen 2012-2019)
Volksbank Ulm-Biberach Kids Run: ca. 500 Meter

Startgebühren

Schilling Bau 10 km Lauf : 25 €
Radio 7 Run & Walk (5km): 20 €
Inhofer/Volksbank Ulm-Biberach Jugendlauf: 10 €
Volksbank Ulm-Biberach Kids Run: 5 €

Nachmeldungen zum Radio 7 Run & Walk (5km) und zum Schilling Bau 10 km Lauf sind nach dem Anmeldeschluss online bis Mittwoch, 25. März, 12 Uhr und vor Ort am Veranstaltungstag bis 1 Stunde vor dem Start möglich. Zu den Startgebühren kommen 5 € Nachmeldegebühr.

Startunterlagen-Ausgabe

Sonntag, 29. März,
Volksbank Ulm-Biberach Kids Run: 9:00 - 9:45 Uhr, vor dem Bürgerhaus Senden
Inhofer/Volksbank Ulm-Biberach Jugendlauf
: 9:00 - 10:00 Uhr vor dem Bürgerhaus Senden
Radio 7 Run & Walk (5km): 09:30 - 10:30 Uhr beim Start des 10 km Laufs, Nähe Eislaufanlage (Shuttle-Bus zum Start beim Sportgelände TSG Oberkirchberg)
Schilling Bau 10 km Lauf: 09:30 - 10:30 Uhr beim Start, Nähe Eislaufanlage